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Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), das am 19. November 2022 in Kraft getreten ist, wird vom Bund im Monat Dezember 2022 - spätestens im Januar 2023 – eine staatliche Soforthilfe gewährt.
Die Soforthilfe erhalten alle unsere Wärmekunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, automatisch und ohne separate Beantragung.
Der entsprechende Antrag beim Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurde von uns gestellt und beinhaltete die gemäß § 9 Absatz 5 Nr. 3 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG zu übermittelnden Daten.
Schritt 1: Vorläufige Entlastung
Bei Kunden, die einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, ziehen wir den Dezemberabschlag 2022 nicht ein. Kunden, die die Zahlung monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder eine Barzahlung, müssen die Zahlung des Dezemberabschlages nicht leisten.
Schritt 2: Endgültiger Entlastungsbetrag
Im zweiten Schritt wird der erstattungsfähige Betrag, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, ermittelt und in der Jahresendabrechnung für 2022 mit der vorläufigen Entlastung (Dezemberabschlag) verrechnet.
Wichtig zu wissen: Die Soforthilfe entspricht nicht automatisch Ihrem vollen Abschlag aus Dezember 2022.
Bei allen Wärmekunden, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der Rechnung für den Monat Dezember 2022.
Auch in Zukunft ist es sehr wichtig, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen. Unsere Energiespartipps finden Sie unter https://www.eichsfeldwerke.de/energie/service/energiespartipps/