Grund- und Ersatzversorgung
Im Rahmen der vertragsfreien Grund- und Ersatzversorgung kommt für Sie je nach Verbrauch einer von drei Tarifen zur Anwendung: der ew.Kleinverbrauchstarif, der ew.Grundpreistarif oder der ew.Vollversorgungstarif. Dabei gilt als Besonderheit: Wir rechnen stets – bezogen auf Ihren Verbrauch – den günstigsten dieser drei Tarife für Sie ab.
Weiterhin gilt bei der Grund- und Ersatzversorgung: Laut § 36 Energiewirtschaftsgesetz müssen Energieversorgungsunternehmen „für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Gasversorgung in Niederdruck öffentlich bekanntgeben und im Internet veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden versorgen. Die Ersatzversorgung erfolgt nach den Bestimmungen des § 38 EnWG“.
- Belieferung mit Erdgas im Rahmen der Grundversorgung zum Allgemeinen Preis, der auch für die Ersatzversorgung von Haushaltskunden gilt
- keine Vertragsunterzeichnung erforderlich
- Kündigungsfrist zwei Wochen (gemäß „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV)“ vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512)
- Grundversorgung Erdgas ohne Erstlaufzeit
- Ersatzversorgung Erdgas nur im Fall von § 38 EnWG mit maximaler Laufzeit von drei Monaten, Beendigung täglich möglich
- Abrechnung des Erdgasverbrauchs im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung nach dem für den Kunden günstigsten Tarif (Bestabrechnungsprinzip)
Aktuell gültige und zukünftige Preise für Haushaltskunden
Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden und Ersatzbelieferung
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13. Juli 2005 hat unter anderem den Zweck, eine sichere und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Energie (Strom und Erdgas) zu transparenten Preisen sicherzustellen.
Gemäß § 38 EnWG i. V. m. § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) vom 26. Oktober 2006 in der jeweils gültigen Fassung, versorgen wir Sie in Gebieten, in denen die EW Eichsfeldgas GmbH gem. § 36 Abs. 2 EnWG Grundversorger ist, im Rahmen der sogenannten Ersatzversorgung, wenn:
- vom Anschlussnutzer Erdgas bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einem Erdgasliefervertrag zugeordnet werden kann, oder
- der eigentliche Erdgaslieferant des Anschlussnutzers keine Energie gemäß seinen vertraglichen Pflichten ins Netz einspeist, beispielsweise infolge einer Insolvenz.
Als Grundversorger beliefern wir zusätzlich Nicht-Haushaltskunden im Mittel- und Hochdruck im Rahmen der sogenannten Ersatzbelieferung nach Eintreten einer der oben genannten Bedingungen. Die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung und Ersatzbelieferung für Nicht-Haushaltskunden entnehmen Sie bitte den folgenden Preisblättern.
Aktuell gültige und zukünftige Preise für Nicht-Haushaltskunden
Ende der Ersatzversorgung und Nachfolgetarife
Grundsätzlich hat die Ersatzversorgung und -belieferung eine Laufzeit von bis zu drei Monaten. Damit Sie auch danach zuverlässig mit Erdgas beliefert werden, müssen Sie in diesem Zeitraum einen Erdgasliefervertrag abschließen. Die EW Eichsfeldgas GmbH bietet dazu neben der Grund- und Ersatzversorgung mit dem ew.Klassik-Tarif und dem ew.Komfort-Tarif zwei individuelle Tarife für eine sichere Versorgung mit Erdgas. Gern beraten wir Sie hierzu.
Sie haben Fragen?
Sie haben Fragen rund um die Themen Erdgasversorgung und -tarife? Wir beantworten sie gerne. Kontaktieren Sie dazu einfach einen unserer Mitarbeiter oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
