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Informationen zu den Preisbremsen für Erdgas, Wärme und Strom

News Energie

Die Preisbremsen für Erdgas, Wärme und Strom sind am 24. Dezember 2022 durch das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) in Kraft getreten. Die beschlossenen Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023 und können durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

 

Wie genau funktionieren die Preisbremsen für Erdgas, Wärme und Strom?


Erdgaspreisbremse:

Für Haushalte und Standardlastprofilkunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh pro Jahr wird für 80 Prozent der für 2022 prognostizierten Jahresverbrauchsmenge der Erdgaspreis von Januar 2023 bis Dezember 2023 auf 12 ct/kWh (brutto) begrenzt. Für Erdgas, welches darüber hinaus verbraucht wird, gilt der vertraglich vereinbarte Erdgaspreis.

Sollte der aktuelle Erdgaspreis über der Preisgrenze liegen, werden die betroffenen Kunden in Kürze über die Höhe des jeweiligen Entlastungsbetrages und die Auswirkungen auf die monatlichen Abschlagszahlungen informiert. Bei Standardlastprofilkunden, die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Berücksichtigung des monatlichen Entlastungsbetrages in der nächsten Rechnung.

Kunden mit registrierter Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh und zugelassene Krankenhäuser erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres Jahresverbrauches 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für Erdgas, welches darüber hinaus verbraucht wird, gilt der vertraglich vereinbarte Erdgaspreis.

Für RLM-Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh und Kunden, die zu den genannten Kundengruppen nach § 3 Abs. 1 EWPBG gehören erhalten ein Kontingent von 80 Prozent ihres Jahresverbrauches 2021 zu einem garantierten Erdgaspreis von 12 ct/kWh (brutto). Für Erdgas, welches darüber hinaus verbraucht wird, gilt der vertraglich vereinbarte Erdgaspreis.

Die Entlastungsbeträge werden bei RLM-Kunden bereits ab Januar 2023 monatlich auf den Rechnungen gutgeschrieben.


Wärmepreisbremse:

Bei Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh pro Jahr wird für 80 Prozent der für 2022 prognostizierten Jahresverbrauchsmenge der Wärmepreis von Januar 2023 bis Dezember 2023 auf 9,5 ct/kWh (brutto) begrenzt. Für Wärme, die darüber hinaus verbraucht wird, gilt der vertraglich vereinbarte Wärmepreis.

Sollte der aktuelle Wärmepreis über der Preisgrenze liegen, werden die betroffenen Kunden in Kürze über die Höhe des Entlastungsbetrages und die Auswirkungen auf Ihre monatlichen Abschlagszahlungen informieren.

Bei Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh pro Jahr und zugelassene Krankenhäuser wird für 70 Prozent des Jahresverbrauches 2021 der Wärmepreis von Januar 2023 bis Dezember 2023 auf 7,5 ct/kWh begrenzt. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für Wärme, die darüber hinaus verbraucht wird, gilt der vertraglich vereinbarte Wärmepreis.

Bei Wärmekunden, die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Berücksichtigung des monatlichen Entlastungsbetrages in der nächsten Rechnung.


Strompreisbremse:

Stromkunden mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 kWh im Jahr erhalten je Entnahmestelle für 80 Prozent der aktuellen Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers von Januar 2023 bis Dezember 2023 einen garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Für Strom, der darüber hinaus verbraucht wird, gilt der vertraglich vereinbarte Strompreis.

Stromkunden mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr erhalten je Entnahmestelle ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres Jahresverbrauchs 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für Strom, der über dieses „Basis-Kontingent“ verbraucht wird, gilt der vertraglich vereinbarte Strompreis.

Sollte der aktuelle Strompreis über der Preisgrenze liegen, werden die betroffenen Kunden in Kürze über die Höhe des Entlastungsbetrages und die Auswirkungen auf die monatlichen Abschlagszahlungen informiert. Bei Kunden, die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Berücksichtigung des monatlichen Entlastungsbetrages in den nächsten Rechnung.

 

Wichtig zu wissen:

Die gesamte Abwicklung und Umsetzung der Preisbremsen übernehmen wir. Unsere Kunden müssen sich um nichts kümmern. Sofern man aktiv werden muss, werden wir die betroffenen Haushalte und Unternehmen schriftlich informieren.

Für Erdgas und Wärme werden die Entlastungen aus Mitteln des Bundes und für Strom durch Überschusserlöse, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen, finanziert.

Auch in Zukunft ist es sehr wichtig, sparsam mit Energie umzugehen. Je mehr man spart, desto stärker profitiert man von den Preisbremsen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen. Unsere Energiespartipps finden Sie hier.