Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), das am 19. November 2022 in Kraft getreten ist, wird vom Bund im Monat Dezember 2022 - spätestens im Januar 2023 – eine staatliche Soforthilfe gewährt. Die Soforthilfe erhalten Haushaltskunden sowie Verbraucher mit einem Standardlastprofil automatisch. Bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) haben ebenfalls Anspruch auf die Soforthilfe.
Wie funktioniert die Soforthilfe für Haushalte und Standardlastprofilkunden?
Schritt 1: Vorläufige Entlastung
Bei Kunden, die einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, ziehen wir den Dezemberabschlag 2022 nicht ein. Kunden, die die Zahlung monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder eine Barzahlung, müssen die Zahlung des Dezemberabschlages nicht leisten.
Schritt 2: Endgültiger Entlastungsbetrag
Im zweiten Schritt wird der erstattungsfähige Betrag ermittelt. Dieser entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Erdgaspreis (brutto) plus einem Zwölftel des Jahresgrundpreises (brutto). In der Jahresendabrechnung für 2022 wird dann der endgültig ermittelte Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung (Dezemberabschlag) verrechnet.
Wichtig zu wissen: Die Soforthilfe entspricht nicht automatisch Ihrem vollen Abschlag aus Dezember 2022.
Wie funktioniert die Soforthilfe für RLM-Kunden?
Die Soforthilfe erhalten auch Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) gemäß § 2 Abs. 1 EWSG. Für RLM-Kunden beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Erdgaspreis (brutto). RLM-Kunden werden gebeten uns bis zum 31.12.2022 in Textform darzulegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen. Dazu erhalten diese Kunden in den nächsten Tagen ein gesondertes Informationsschreiben.
Bei allen Erdgaskunden, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der Rechnung für den Monat Dezember 2022.
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